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AGB

Alles, was Recht ist

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Nutzung des Onlinetools „FITASO“

§ 1 Allgemeines

(1) Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Media Verlag Celle GmbH & CO. KG, Fuhrberger Str. 111, 29225 Celle (nachfolgend: „MVC) und ihren Kunden für die Nutzung des Onlinetools „FITASO“ sowie allen damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen der MVC.

(2) Kunde im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer (nachfolgend „Studio“), d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit MVC in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich, auch dann, wenn MVC in Kenntnis entgegenstehender AGB des Studios ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt MVC nicht an, es sei denn, MVC hat diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.

§ 2 Leistungen von MVC

(1) MVC bietet dem Studio die Möglichkeit, für die Dauer des vertraglich vereinbarten Zeitraums das Onlinetool „FITASO“ (nachfolgend „FITASO“ bezeichnet) in der jeweils aktuellen Version sowie des jeweils ausgewählten Abonnements zu nutzen. Die Überlassung von „FITASO“ zur Nutzung, erfolgt über das Internet, wobei hierzu auch die Einräumung von Speicherplatz (§ 4) auf den Servern von MVC gehört.

(2) Übergabepunkt für „FITASO“ und die Daten ist der Router-Ausgang des von MVC genutzten Server- Rechenzentrums. MVC ist berechtigt, den Datenübergabepunkt jederzeit neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch das Studio zu ermöglichen. MVC wird dem Studio in diesem Falle im Vorfeld (mit einer Frist von mindestens 45 Tagen) schriftlich (E-Mail genügt) darüber informieren.

(3) „FITASO“ ermöglicht dem Studio den Aufbau einer Interessenten-Datenbanken zur Neukundengewinnung. Zur Gewinnung sog. LEADS kann das Studio auf die verschiedenen Funktionalitäten von „FITASO“ zurückgreifen. Ein LEAD entspricht einem qualifizierten Interessenten an den Angeboten und Leistungen des Studios, wobei dieser im günstigsten Fall aus eigenem Antrieb seine Adresse und ähnliche Kontaktdaten (Lead = Datensatz) für einen weiteren Dialogaufbau überlässt. Die Leistung von MVC besteht allein in der Überlassung von „FITASO“. Die Gewinnung von LEADS liegt ausschließlich in der Verantwortung des Studios.

(4) Neben der unter § 2 (1) bis (4) beschriebenen Leistung, kann das Studio weitere Dienstleistungen (nachfolgend: „Zusatzleistungen“), z.B. Facebook-Marketing-Betreuung oder Suchmaschinenoptimierung über MVC beauftragen.

(5) Angebote von MVC sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindliche Angebote gekennzeichnet.

(6) Die nähere Beschreibung der konkret zu erbringenden Leistungen, insbesondere der Umfang der gebuchten Module von „FITASO“ durch das Studio, ergibt sich aus den jeweiligen Angeboten von MVC, die im Falle der Annahme durch das Studio Vertragsbestandteil werden.

§ 3 Nutzungsrechte an „FITASO“

(1) MVC räumt dem Studio das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, „FITASO“ entsprechend dem zugrundeliegenden Angebot gemäß § 2 (7) festgelegten Umfang während der Vertragsdauer bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Das Studio darf „FITASO“ ausschließlich für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten nutzen.
Verfügt das Studio über mehrere Filialen, so ist die Nutzung von „FITASO“ sofern im Angebot gemäß § 2 (7) nicht anders vereinbart, nur auf die dort bezeichnete Filiale beschränkt.

(3) Das Studio ist nicht berechtigt, Änderungen an „FITASO“ vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern MVC sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.

(4) Rechte, die vorstehend dem Studio nicht ausdrücklich eingeräumt werden, stehen dem Studio nicht zu. Das Studio ist insbesondere nicht berechtigt, „FITASO“ über die vereinbarte Nutzung hinaus zu verwenden oder von Dritten nutzen zu lassen oder „FITASO“ Dritten zugänglich zu machen. Vor allem ist es nicht gestattet, „FITASO“ zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere. nicht zu vermieten oder zu verleihen. Das Studio verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung von „FITASO“ ausgeschlossen ist.

(5) Nimmt MVC während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades im Hinblick auf „FITASO“ vor, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

(6) Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrages, insb. durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Studios auf dem Server von MVC eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke im Sinne von § 2 (3) entstehen, stellen alle Rechte hieran dem Studio zu. Das Studio bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke. MVC ist jedoch berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs durch das Studio an solchen Datenbanken bzw. Datenbankwerken Zurückbehaltungsrechte auszuüben und eine Herausgabe zu verweigern, bis eine jeweils offene Forderung durch das Studio ausgeglichen wurde. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach Wahl von MVC entweder durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz im Portable Document Format (PDF) oder als Microsoft Excel Tabelle in der jeweils aktuellen Version. Das Studio hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.

§ 4 Einräumung von Speicherplatz

(1) MVC überlässt dem Studio zur Nutzung von „FITASO“ einen definierten Speicherplatz auf einem von MVC gemieteten Server mit Standort in Deutschland zur Speicherung seiner Daten.

(2) Dem Studio ist nicht gestattet, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

(3) Das Studio verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung. Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

(4) MVC wird geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Studios treffen. Zu diesem Zweck wird der Provider tägliche Backups vornehmen, die Daten des Kunden auf Viren überprüfen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls installieren.

§ 5 Unterbrechungen und Verfügbarkeit von „FITASO“

(1) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen von „FITASO“ sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.

(2) Die Überwachung der Grundfunktionen von „FITASO“ erfolgt täglich. Die Wartung von „FITASO“ ist grundsätzlich von Montag bis Freitag 09:00 – 18:00 Uhr gewährleistet. Bei schweren Fehlern – die Nutzung von „FITASO“ ist nicht mehr möglich bzw. ernstlich eingeschränkt – erfolgt die Wartung binnen 3 Stunden ab Kenntnis oder Information durch das Studio. MVC wird das Studio von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen.
Ist die Fehlerbehebung nicht innerhalb von 12 Stunden möglich, wird MVC das Studio davon binnen 24 Stunden unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, per E-Mail verständigen.

(3) Die Verfügbarkeit der jeweils vereinbarten Leistungen nach § 2 (7) beträgt 98,5 % im Monatsdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.

§ 6 Zusammenarbeit

(1) Das Studio und MVC verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und unterrichten sich bei Abweichungen von vereinbartem Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

(2) Erkennt das Studio, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat es dies und die ihr erkennbaren Folgen MVC unverzüglich mitzuteilen.

(3) Das Studio hat dafür zu sorgen, dass bei allen Fragen, die den Rahmen der Zusammenarbeit mit MVC betreffen, ausschließlich hierfür bevollmächtigte bzw. autorisierte Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Dies gilt für Absprachen und Vereinbarungen aller Art. Ansprechpartner für MVC ist hierbei allein die Person, die im Angebot gemäß § 2 (7) benannt ist. Sofern das Studio hierfür eine andere Person benennen will, hat dies gegenüber MVC schriftlich zu erfolgen. Dabei hat das Studio ausdrücklich zu versichern, dass die zu benennenden Ansprechperson umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt ist, die die Zusammenarbeit mit MVC betreffen. Dies gilt auch für nachfolgende Änderungen der Ansprechperson. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung bei MVC gelten immer nur die zuvor benannte Ansprechperson als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen für das Studio abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 7 weitere Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Das Studio unterstützt MVC bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Zu den Mitwirkungspflichten gehört insbesondere das zur Verfügung stellen von Informationen, sowie die Übermittlung von Datenmaterial, Inhalten, insbesondere STUDIOLOGO, Bilder und Texten, soweit dies für die Leistungserbringung durch MVC erforderlich ist. Das Studio hat MVC an daran auch die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.

(2) Das Studio hat auf Anforderung von MVC Freigaben zu vorgelegten Leistungsergebnisse, z.B. bei der Durchführung von Facebook-Anzeigen durch MVC, zu geben, bevor diese veröffentlicht werden. Die Freigabe hat unverzüglich, spätestens innerhalb der von MVC gesetzten Frist schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail oder Chat) zu erfolgen. Verstreicht die Freigabefrist, ohne dass eine Freigabeerklärung oder eine Fehleranzeige bei MVC eingeht, so gilt das Leistungsergebnismit Fristablauf als freigegeben. MVC ist in diesem Fall zur Veröffentlichung in dem vertraglich vereinbarten Rahmen berechtigt.

(3) Für die Erbringung weiterer Mitwirkungshandlungen ist MVC berechtigt, dem Studio eine angemessene Frist zu setzen. Im Übrigen hat das Studio auf Anschreiben oder Anfragen von MVC grundsätzlich spätestens innerhalb von 2 Werktagen zu reagieren.

(4) Zugangsdaten, die das Studio von MVC zur Nutzung von „FITASO“ erhalten hat, sind vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

(5) Sofern das Studio MVC mit der Durchführung von Marketing-Maßnahmen, z.B. über sog. Soziale Netzwerke wie Facebook beauftragt, so hat das Studio dafür zu sorgen, dass hierfür MVC die erforderlichen Administrationsrechte bei Beauftragung eingeräumt werden. Dies betrifft auch die Zurverfügungstellung der jeweiligen Zugangsdaten des Studios bei dem betreffenden Sozialen Netzwerk, wie Nutzername und Passwort.

(6) Das Studio stellt in der erforderlichen Anzahl eigene Mitarbeiter zur Erfüllung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

(7) Dem Studio ist bekannt, dass durch eine Verletzung oder Verzögerung der Mitwirkungsverpflichtungen die Leistungen von MVC im Zweifel nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden können. Dies kann insbesondere zu Verzögerungen im vereinbarten Zeitplan oder zu Mehraufwänden und führen.

(8) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist das Studio für die Verwendung von „FITASO“ selbst verantwortlich.

(9) Sämtliche Mitwirkungshandlungen, zu denen das Studio verpflichtet ist, nimmt es auf eigene Kosten vor.

(10) MVC ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages berechtigt, falls das Studio schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es vereinbarte Zahlungen nicht oder nicht fristgerecht leistet, Informationen, Materialien, Mitwirkungshandlungen nicht bereitstellt oder erbringt, über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar ist oder das Fortschreiten des Auftrages in irgendeiner anderen Art und Weise behindert.

§ 8 Vergütung und Fälligkeit

(1) Das Studio verpflichtet sich, den für die Überlassung von „FITASO“ und die Einräumung des Speicherplatzes sowie etwaiger Zusatzleistungen das vereinbarte monatliche Entgelt zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von MVC.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung der vereinbarten Vergütung monatlich im Voraus per Lastschrift. Das Studio hat bei Vertragsschluss MVC die Erlaubnis zu erteilen, bis auf Widerruf der Berechtigung, das vereinbarte Entgelt per Bankeinzug monatlich abzubuchen. Dabei wird das Studio sein Kreditinstitut anweisen, die von MVC auf Konto des Studios gezogenen Lastschriften einzulösen.

(3) Einwendungen gegen die Abrechnung der von MVC erbrachten Leistungen hat das Studio innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Studio genehmigt. MVC wird das Studio mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

(4) MVC ist im Falle eines Verzugs berechtigt, hinsichtlich für den Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu erbringender Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die fälligen Zahlungen sind während des Verzugs mit 9%-Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zudem ist MVC bei Zahlungsverzug berechtigt, eine Schadenpauschale in Höhe von 40 € geltend zu machen.

(5) Kommt das Studio schuldhaft mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsraten in Verzug, ist MVC berechtigt, alle offenen Beträge bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit fällig zu stellen.

(6) Im Falle des schuldhaften Zahlungsverzugs des Studios mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsraten, ist MVC berechtigt, bis zum Zahlungseingang aller offenen Forderungen berechtigt, den Zugang des Studios zu „FITASO“ vorübergehend zu sperren.

(7) Sämtliche Leistungen von MVC verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

Der Vertrag wird, sofern nicht anders vereinbart, mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Übersendung der Zugangsdaten zu „FITASO“ durch MVC an das Studio an die im Angebot angegeben E-Mail-Adresse und kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit durch ordentliche Kündigung beendet werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich das Vertragsverhältnis um weitere 12 Monate.

(2) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist MVC insbesondere berechtigt, wenn das Studio fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung von „FITASO“ verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

§ 10 Termine

(1) Termine zur Leistungserbringung sind für die MVC nur dann verbindlich, wenn sie von MVC schriftlich zugesagt werden.

(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Studios (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Studio zuzurechnende Dritte etc.) hat MVC nicht zu vertreten und berechtigt MVC, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. MVC wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich schriftlich anzeigen.

§ 11 Mängelhaftung/Haftung

(1) MVC garantiert die Funktions- und die Betriebsbereitschaft von FITASO nach den Bestimmungen dieser AGB.

(2) Festgestellte Mängel/Fehler sind vom Studio binnen 14 Tagen nach Kenntnisnahme per E-Mail anzuzeigen.

(3) Für den Fall, dass Leistungen von MVC von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Studios in Anspruch genommen werden, haftet das Studio für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Auftrages des Studios zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern das Studio am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.

(4) Das Studio verpflichtet sich, MVC von allen Ansprüchen Dritter, die auf den durch das Studio gespeicherten Daten beruhen, freizustellen und MVC die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen.

(5) MVC ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte MVC davon in Kenntnis setzen. MVC hat das Studio von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

(6) Im Übrigen haftet MVC für die dem Studio im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, unbegrenzt.

(7) MVC haftet darüber hinaus für die dem Studio im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung von MVC auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(8) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Soweit MVC Leistungen (z.B. Facebook-Anzeigen) nach Anweisung des Studios und/oder auf der Grundlage vom Studio gelieferter Inhalte erstellt, übernimmt MVC keine Haftung dafür, dass die Leistungen und Leistungsergebnisse rechtskonform sind. Für die vom Studio bereitgestellten Inhalte übernimmt MVC. MEDIA in keinem Fall eine Haftung. Es obliegt dem Studio, die von MVC zu erbringenden Leistungen vor deren Veröffentlichung rechtlich überprüfen zu lassen.

(10) Das Studio ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet MVC insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es das Studio unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(11) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von MVC.

§ 12 Beauftragung Dritte

(1) MVC kann sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter (Subunternehmer) bedienen, soweit nicht berechtigte Interessen des Studios entgegenstehen.

(2) Beauftragungen Dritter erfolgen stets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. MVC haftet für Dritte wie für eigenes Verschulden.

§ 13 Datenschutz

Das Studio ist selbst für die nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch seine Kunden und seine Vertragspartner erforderlichen Zustimmungserklärungen verantwortlich. Dies gilt für die Nutzung von „FITASO“ aber auch im Falle der Beauftragung von Zusatzleistungen bei MVC, bspw. bei der Beauftragung zur Durchführung von Gewinnspielen über Facebook.

§ 14 Sonstiges

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von MVC.